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Keine allgemeine Haftungsbeschränkung auf 3 Bruttogehälter bei grober Fahrlässigkeit

In diesem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht nochmals grundsätzlich fest, dass bei grob fahrlässigem Verhalten die Haftung des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten eingeschränkt sein kann.

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Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart